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Kriegsgebiet – wer bringt mich zurück?

Wenn im Ausland plötzlich ein Krieg ausbricht, sitzen auch Schweizer Reisende fest. Doch haben sie Anspruch darauf, von der Schweiz zurückgeholt zu werden? «im Recht» liefert Antworten.

10.03.2026

Grundsätzlich tragen Reisende das Risiko ihrer Reise selbst. Wer privat unterwegs ist, muss sich vor der Abreise über die Sicherheitslage informieren und entscheidet eigenverantwortlich, ob er das Risiko eingehen will. Wird ein Flug von der Airline abgesagt, besteht zwar Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises – nicht aber automatisch auf Schadenersatz, etwa bei Krieg oder Luftraumsperrungen.

Anders ist die Situation bei Pauschalreisen: Muss eine Reise wegen einer Krise abgebrochen werden, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Gäste zu unterstützen und eine Rückreise zu organisieren, wie Peter Vetter von Swisslegal Dürr+Partner erklärt.

Auch die Schweiz hilft – allerdings nur eingeschränkt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterstützt Bürgerinnen und Bürger in Krisengebieten, etwa über Botschaften oder Konsulate. Ein Anspruch auf Rückholung besteht jedoch nicht. Zudem sind viele konsularische Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.